Betriebsunterbrechung

Die Betriebsunterbrechungsversicherung schützt vor den finanziellen Folgen verursacht durch Krankheit, Unfall, Feuer, Einbruch oder Leitungswasserschaden, die im Laufe des Berufslebens fast jeden selbstständigen Arzt trifft.

Für diesen Fall gilt es, eine gute Vorsorge zu treffen, denn sie stellt den Ordinationsbetrieb wirtschaftlich, wie wenn der Schaden nie eingetreten wäre.

Die Betriebsunterbrechungsversicherung bietet Ihnen maximale Sicherheit und Schutz zur Absicherung Ihres Einkommens und der laufenden Kosten.
Eine Betriebsunterbrechung kann einerseits durch einen Personenschaden wie Arbeitsunfähigkeit des Arztes oder der Ärztin infolge von Krankheit, Unfall oder behördlich angeordneten Quarantäne infolge Seuche und Epidemie als auch durch zahlreiche Sachschäden wie zum Beispiel durch Brand, Blitzschlag, Leitungswasser oder auch Einbruchs­diebstahl hervorgerufen werden. Die Risiken einer Betriebsunterbrechung sind also vielfältig, in der Regel wird aber das Personenrisiko überwiegen, da die Arbeitskraft und nicht das Sachanlagenvermögen die wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. Weiters kann auch das Risiko der Ordinationseinrichtung ausgeschlossen werden, denn diese ist meist in der Ordinationsversicherung weit besser und kostengünstiger zu versichern. Daher wird auch von vielen Ärzten und Ärztinnen eine Betriebsunterbrechungs­versicherung (im Folgendem „BUFT“ bezeichnet) abgeschlossen, um einerseits das finanzielle Risiko anlässlich einer ungewollten Unterbrechung des Betriebes, einzuschränken sowie andererseits auch eine Vertretung bezahlen zu können.

Achten sie daher auf folgende wichtigen Punkte beim Abschluss:
  • Verzicht des Versicherers auf die Kündigung im Schadenfall
  • Verkürzung der Karenzfrist bei stationärer Krankenhausbehandlung
  • völlige Arbeitsunfähigkeit infolge Schwangerschaft bzw. Entbindung
  • Bei völliger und bleibender Arbeitsunfähigkeit oder Tod der versicherten Person durch ein Personenschadenereignis wird eine Nachhaftung von maximal 6 Monaten für nachgewiesene nötige Betriebsauslagen und Kosten für die Liquidierung des Betriebes geboten
  • Mitversicherung psychischer oder psychosomatischer Erkrankungen (z.B. Depression, Burn-out-Syndrom)
Die Versicherung leistet immer die sogenannte Versicherungssumme, die sich aus dem Betriebsgewinn und den fortlaufenden Betriebsausgaben wie Gehälter, Mieten, Steuern und Abgaben, Kreditzinsen uvm, dem sogenannten Deckungsbeitrag zusammensetzen sollten. Dieser kann dann auch im Schadensfall vom Versicherer überprüft werden. Nicht versichert sind die sogenannten variablen Kosten, das sind jene, die als Folge einer Betriebsunterbrechung wegfallen oder vermindert werden (Bsp.: Abschreibungen verschleißabhängiger Teile der Betriebsanlage)
Als Betriebsausgaben abzugsfähig sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die in eine solche Versicherung bezahlten Prämien werden als Betriebsausgaben anerkannt, während aus dieser

Versicherung empfangene Entschädigungszahlungen zu den jeweiligen Einkünften zu zählen sind.
Der OGH hat sich in der Vergangenheit mehrmals mit dem Thema „BUFT“ beschäftigt und festgehalten, dass es sich hierbei um eine Sachversicherung handelt, bei der der Betrieb und nicht die Person des Versicherungsnehmers versichert sei. Das ist natürlich ein Nachteil für alle Inhaber von „BUFT“ Verträgen, weil in der Sachversicherung die Kündigung wegen zu häufiger Schäden zu lässig ist.
Keine Branche oder Berufsgruppe ist vom Risiko einer Betriebsunterbrechung vergleichbar betroffen wie der vom Einsatz des Unternehmers abhängige „Freiberufler-Betrieb“, worunter ja alle Ärzte und Ärztinnen zu subsumieren sind.
  • Kündigungsverzicht - ACHTUNG - bei vielen Anbietern bezieht sich dieser nur auf im Vertrag vereinbarte Erkrankungen.
  • psychische und psychosomatische Erkrankungen
  • korrekte Ermittlung des Deckungsbeitrages
  • Zusammenhang mit Ordi-Versicherung, wenn nur Fixkosten versichert werden
  • laufende Wartung