Grundtypen

Vollamortisation:

In diesem Fall werden innerhalb der vereinbarten Laufzeit die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und die Finanzierungskosten vollständig bezahlt, es erfolgt jedoch kein Eigentumsübergang. Der geleaste Gegenstand hat noch einen Restbuchwert.

Teilamortisation (Restwert-Leasing):

Der Leasingnehmer bezahlt einen Teil der Anschaffungskosten des Leasingobjektes und dessen Finanzierungskosten. Nach Auslaufen des Vertrages (Vertragsende) gibt es einen kalkulierten Restwert. Dieser Restwert kann mit Vertragsoptionen des Leasinggebers oder des Leasingnehmers verbunden sein. Um die Klassifizierung als Mietkaufgeschäft zu vermeiden, darf ein Eigentumsübergang an den Leasingnehmer bei Vertragsabschluss nicht feststehen. Von einem Andienungsrecht wird der Leasinggeber nur Gebrauch machen, wenn der Marktwert des Objektes zum Zeitpunkt des Vertragsendes kleiner als der kalkulierte Restwert ist. Übliche Vertragsvereinbarungen sind:
  • Verlängerungsoption mit Leasingratenkalkulation auf Basis des Restwertes
  • Kaufoption des Leasingnehmers
  • Andienungsrecht des Leasinggebers
  • Klauseln zur Beteiligung des Leasingnehmers an einem Verwertungserlös über kalkuliertem Restwert bzw. Pflicht zum Ausgleich der Differenz aus einem Verwertungserlös unter kalkuliertem Restwert.

Mietkauf:

Mietkauf ist aus steuerlicher Sicht nicht unbedingt gleichbedeutend mit Leasing. Bei einem Mietkauf geht das wirtschaftliche Eigentum sofort auf den Käufer über. Das macht eine Aktivierung im Anlagevermögen notwendig. Das juristische Eigentum geht in der Regel nach der Zahlung der letzten Rate an den Käufer über. Somit ist der Mietkauf eher mit einer Ratenzahlung vergleichbar als mit einem klassischen Leasingvertrag. Im Fall der Insolvenz des Verkäufers hängt die Behandlung davon ab, ob ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde.