Varianten

Leasingverträge mit vereinbarten Depotzahlungen:

Hierbei handelt es sich häufig um eine Sonderform von Teilamortisationsverträgen. Schon bei Vertragsbeginn wird der Restwert exklusive Umsatzsteuer in Form eines Depots hinterlegt. Depotzahlungen müssen nicht mit einem Restwert in Verbindung stehen und müssen auch nicht die Leasingraten reduzieren. Depotzahlungen des Leasingnehmers oder eines Dritten können die Funktion einer Sicherheit analog einer verzinsbaren Kaution haben.
 

Leasingverträge mit einer vereinbarten Mietvorauszahlung:

Eine Mietvorauszahlung, die bei Vertragsbeginn oder bei Annahme des Leasingvertrages durch die Leasinggesellschaft zu bezahlen ist, reduziert die während der Vertragslaufzeit zu leistenden Leasingraten. (nur für Firma: Konzernstellen und Behörden nutzen diese Möglichkeit, um sonst verfallende Jahresbudgets aufzubrauchen. Eine Mietvorauszahlung kann für Steuerpflichtige, die nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen müssen, mit steuerlichen Vorteilen verbunden sein.)
 

Leasingverträge mit einem Andienungsrecht:

Teilamortisationsverträge beinhalten häufig ein Andienungsrecht des Leasinggebers. Findet der Leasinggeber keine den kalkulierten Restwert deckende Verwertung des Leasingobjektes bei Laufzeitende, kann er den Kauf des Objektes durch den Leasingnehmer über das Andienungsrecht erzwingen. Der Leasingnehmer garantiert über das Andienungsrecht praktisch den kalkulierten Restwert, hat aber seinerseits keine Möglichkeit, den Verkauf an ihn zum kalkulierten Restwert zu verlangen. Ist der Verkehrswert bei Vertragsende höher als der kalkulierte Restwert, wird die Leasinggesellschaft den höheren Preis verlangen.
 

Leasingverträge mit gestaffelten Leasingraten:

Nicht alle Vertragsnehmer sind an konstanten Leasingraten interessiert. Bei einem saisonalen Geschäft eines Unternehmens kann dem „Pay as you earn“-Gedanken beispielsweise mit entsprechenden Leasingratenverläufen Rechnung getragen werden. Eine Anlaufphase, in der eine Investition noch nicht ihre volle Produktivität entfaltet, kann ein anderer sinnvoller Grund für gestaffelte Leasingraten sein.
 

Leasingverträge mit variablen Leasingraten:

Leasingverträge mit variablen Leasingraten werden selten angeboten. Wenn ein Leasingnehmer fallende Zinsen erwartet, kann eine entsprechende Refinanzierung des Leasinggebers mit variablem Zins und laufender Anpassung der Leasingraten eine attraktive Option sein.
 

Fahrzeugleasingvertrag mit Kilometerbegrenzung:

Bei dieser Art des Leasingvertrages wird vertraglich eine maximale Kilometerlaufleistung für das Leasingfahrzeug festgelegt. Bei Rückgabe des Fahrzeuges wird dessen Kilometerstand abgerechnet. Wurde die festgelegte Kilometerlaufleistung überschritten, so muss der Leasingnehmer eine Nachzahlung leisten.
 

Fahrzeugleasingvertrag mit Restwertfixierung:

Schließt man einen Leasingvertrag mit Restwertfixierung ab, so wird der Verkehrswert des Leasingfahrzeuges bei Vertragsende ermittelt. Somit werden bei der Rückgabe neben den gefahrenen Kilometern auch der äußere und technische Zustand des Fahrzeuges sowie die Situation am Gebrauchtwagenmarkt berücksichtigt. Liegt der so ermittelte Verkehrswert unter dem im Leasingvertrag vereinbarten Restwert, ist die Differenz vom Leasingnehmer zu tragen. Das Restwertrisiko liegt bei diesen Verträgen beim Leasingnehmer, insbesondere auch das Risiko gestörter Gebrauchtwagenmärkte bei Leasingvertragsende.
 

Service-Leasing:

Bei Service-Leasing zahlt der Leasingnehmer zusätzlich zur Leasingrate eine fixe Pauschale für eine bestimmte Serviceleistung wie Fahrzeuginspektion, Fahrzeugreparatur, Reifenersatz usw. Der Leasingnehmer hat dadurch feststehende, fixe monatliche Kosten für die Kalkulation seines Geschäftes. Der Leasinggeber muss diese Kosten kalkulieren und den asynchronen Anfall von Einnahmen und Aufwendungen finanziell managen.

Flotten-Leasing:

Flotten-Leasing ist ein Spezialfall von Service-Leasing. Gegenstand des Leasingvertrages und seiner Kalkulation ist nicht ein einzelnes Objekt, sondern eine Fahrzeugflotte. Die vereinbarten Serviceleistungen sind häufig sehr weitreichend und schließen beispielsweise Tankabrechnungen oder Ersatzfahrzeuge ein. Vereinbarte Kilometerleistungen der Fahrzeuge werden häufig unter den Fahrzeugen einer Flotte verrechnet. Oft handelt es sich nicht um Leasing-Verträge im eigentlichen Sinn, sondern um komplexe Verträge im Bereich von Outsourcing, mit denen Administration, Unterhalt, Finanzierung und kontinuierliche Erneuerung der Geschäftsfahrzeuge einem Dienstleistungsunternehmen übertragen werden.
 

Null-Leasing:

Das ist mehr ein Marketingbegriff als eine fundierte Vertragsgestaltungsvariante. Die Leasingraten enthalten aus der Sicht des Leasingnehmers keinen Aufschlag für Finanzierung, Verwaltung usw. Diese Leasingbewerbung wird insbesondere in der Automobilbranche als ein Instrument der Absatzförderung verwendet. Ausgehend von marktüblichen Verkaufspreisen handelt es sich mithin häufig nicht um Null-Leasing. Manchmal werden Leasinggeschäfte von Herstellern zur Absatzförderung jedoch auch subventioniert. Anders als eine Senkung von Listenpreisen oder hohe Rabatte auf Listenpreise beschädigt das ein Qualitätsimage einer Marke nicht.

Der Begriff Null-Leasing wird manchmal auch für Vertragsgestaltungen insbesondere von Fahrzeugleasingverträgen benutzt, bei der eine hohe Mietvorauszahlung, ein hoher kalkulierter Restwert und eine geringe maximale Kilometerleistung die monatlichen Raten auf null reduzieren. Der Verzehr des Objektes während der Leasingvertragslaufzeit ist praktisch durch die Mietvorauszahlung bezahlt. Falls der Leasingnehmer das Risiko für den meist hohen Restwert trägt, kann diese Variante mit erheblichen Kosten am Vertragsende verbunden sein.