Leasingverträge mit vereinbarten Depotzahlungen:
Hierbei handelt es sich häufig um eine Sonderform von Teilamortisationsverträgen. Schon bei Vertragsbeginn wird der Restwert exklusive Umsatzsteuer in Form eines Depots hinterlegt. Depotzahlungen müssen nicht mit einem Restwert in Verbindung stehen und müssen auch nicht die Leasingraten reduzieren. Depotzahlungen des Leasingnehmers oder eines Dritten können die Funktion einer Sicherheit analog einer verzinsbaren Kaution haben.
Leasingverträge mit einer vereinbarten Mietvorauszahlung:
Eine Mietvorauszahlung, die bei Vertragsbeginn oder bei Annahme des Leasingvertrages durch die Leasinggesellschaft zu bezahlen ist, reduziert die während der Vertragslaufzeit zu leistenden Leasingraten. (nur für Firma: Konzernstellen und Behörden nutzen diese Möglichkeit, um sonst verfallende Jahresbudgets aufzubrauchen. Eine Mietvorauszahlung kann für Steuerpflichtige, die nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen müssen, mit steuerlichen Vorteilen verbunden sein.)
Leasingverträge mit variablen Leasingraten:
Leasingverträge mit variablen Leasingraten werden selten angeboten. Wenn ein Leasingnehmer fallende Zinsen erwartet, kann eine entsprechende Refinanzierung des Leasinggebers mit variablem Zins und laufender Anpassung der Leasingraten eine attraktive Option sein.
Fahrzeugleasingvertrag mit Kilometerbegrenzung:
Bei dieser Art des Leasingvertrages wird vertraglich eine maximale Kilometerlaufleistung für das Leasingfahrzeug festgelegt. Bei Rückgabe des Fahrzeuges wird dessen Kilometerstand abgerechnet. Wurde die festgelegte Kilometerlaufleistung überschritten, so muss der Leasingnehmer eine Nachzahlung leisten.
Fahrzeugleasingvertrag mit Restwertfixierung:
Schließt man einen Leasingvertrag mit Restwertfixierung ab, so wird der Verkehrswert des Leasingfahrzeuges bei Vertragsende ermittelt. Somit werden bei der Rückgabe neben den gefahrenen Kilometern auch der äußere und technische Zustand des Fahrzeuges sowie die Situation am Gebrauchtwagenmarkt berücksichtigt. Liegt der so ermittelte Verkehrswert unter dem im Leasingvertrag vereinbarten Restwert, ist die Differenz vom Leasingnehmer zu tragen. Das Restwertrisiko liegt bei diesen Verträgen beim Leasingnehmer, insbesondere auch das Risiko gestörter Gebrauchtwagenmärkte bei Leasingvertragsende.
Null-Leasing:
Das ist mehr ein Marketingbegriff als eine fundierte Vertragsgestaltungsvariante. Die Leasingraten enthalten aus der Sicht des Leasingnehmers keinen Aufschlag für Finanzierung, Verwaltung usw. Diese Leasingbewerbung wird insbesondere in der Automobilbranche als ein Instrument der Absatzförderung verwendet. Ausgehend von marktüblichen Verkaufspreisen handelt es sich mithin häufig nicht um Null-Leasing. Manchmal werden Leasinggeschäfte von Herstellern zur Absatzförderung jedoch auch subventioniert. Anders als eine Senkung von Listenpreisen oder hohe Rabatte auf Listenpreise beschädigt das ein Qualitätsimage einer Marke nicht.
Der Begriff Null-Leasing wird manchmal auch für Vertragsgestaltungen insbesondere von Fahrzeugleasingverträgen benutzt, bei der eine hohe Mietvorauszahlung, ein hoher kalkulierter Restwert und eine geringe maximale Kilometerleistung die monatlichen Raten auf Null reduzieren. Der Verzehr des Objektes während der Leasingvertragslaufzeit ist praktisch durch die Mietvorauszahlung bezahlt. Falls der Leasingnehmer das Risiko für den meist hohen Restwert trägt, kann diese Variante mit erheblichen Kosten am Vertragsende verbunden sein.